AGB – Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

a. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich. Zwischenverkauf behalten wir uns in jedem Falle vor.
b. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Soweit einzelne Bestimmungen, die der Käufer in seinen Einkaufsbedingungen vorschreibt, Gültigkeit haben sollen, bedarf es unserer ausdrücklichen Genehmigung.
c. Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


2. Umfang der Lieferpflicht

Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichte und Kistenmaße sind angenähert nach besten Ermessen, jedoch unverbindlich angegeben.


3. Preis

a. Die Preise verstehen sich Netto jeweils ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung. Zu den Nettopreisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlich jeweils gültigen Höhe zusätzlich in Anrechnung.
b.Die genannten Preise sind unverbindlich. Wir müssen uns vorbehalten, diese nach oben oder unten zu berichtigen und den bei Lieferung tatsächlich vorliegenden Verhältnissen anzupassen. Bei Lieferung ausländischer Maschinenfabrikate behalten wir uns eine Angleichung der Preise bei Änderung der Währungsparität vor.


4. Versand

a. Versand erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
b. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls wird die Ware nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung gesandt.
c. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.


5. Zahlungsbedingungen

a. Zahlungen sind in bar ohne Abzug zu leisten.
b. Als Zahlungsweise gilt, falls nicht anders vereinbart, ein Drittel bei Bestellung, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft. Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum – jeweils netto.

c. Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Wechselzahlung ist die Kürzung von Skonto in jedem Falle unzulässig.
d.Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Endgültige Gutschrift von den in Zahlung gegebenen Kundenwechseln, Akzepten und Schecks erfolgt erst nach deren Einlösung.
e.Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweils gültigen Landeszentral-Bank-Diskontsatz in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
f. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
g. Reisende und Vertreter haben keine Inkasso-Vollmacht.


6. Lieferzeit

a. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Geschäftes einig sind bzw. mit dem Datum der Auftragsbestätigung und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Erfüllung setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse,  die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und sonstige für die Auslieferung erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Lieferung notwendige Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglichen Änderungen der Bestellung.
b. Teillieferungen sind zulässig.
c. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse sowie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten und bei solchen Ereignissen, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unsere Firma oder auf unser Lieferwerk erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Dieser Rücktritt ist von uns binnen einer angemessenen Frist von dem Zeitpunkt angerechnet zu erklären, als die Tragweite dieses Ereignisses allgemein erkennbar wurde. Statt des Rücktritts können wir bei solchen Ereignissen nach unserem Belieben am Vertrag festhalten und einen den Verhältnissen angemessenen Zuschlag zu dem Vertragspreis berechnen.
d.Geraten wir durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle Entschädigungen von höchstens 1/2 Prozent des Preises der rück ständigen Lieferung für jede Woche der Verspätung nach Ablauf der Nachfrist, keinesfalls aber mehr als 3 Prozent des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt, beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
e. Ein Anspruch auf eine Entschädigung kann nur dadurch begründet werden, dass der Besteller uns bei Lieferverzögerung schriftlich in Verzug setzt und uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gewährt.


7. Gefahrenübergang

a. Die Gefahr geht mit Absendung ab Lieferort auf den Besteller über; auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
b. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt immer auf ausdrückliche Anordnung und auf Kosten des Bestellers.


8. Haftung für Mängel der Lieferung

a. Für die Mängel der Lieferung haften wir nur in der Weise, dass wir alle Teile unentgeltlich ausbessern oder nach Wahl neu liefern, die innerhalb sechs Monaten (bei Tag- und Nachtschicht drei Monate) seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind uns sofort schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen frachtfrei zuzusenden. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Anderweitige Entschädigungsansprüche uns gegenüber, beispielsweise für durch Mängel der Lieferung entstandene Schäden, sind ausgeschlossen. Wir weisen ferner darauf hin, dass irgendwelche Schadensansprüche Dritter von uns nicht anerkannt werden können.
b. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
c. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
d. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie  die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
e.Wir haften ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistungen durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.
f. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
g. Gebrauchte Maschinen verkaufen wir grundsätzlich nur zu den gültigen Bedingungen für Gebrauchtmaschinen, d.h. wir lehnen jede Gewähr für anhaftende Mängel ab. Die Lieferung erfolgt jeweils einschließlich dem vorhandenen Sonderzubehör. Eingehende Besichtigung vor Kaufabschluss wird dringend empfohlen, da nachträgliche Beanstandungen nicht berücksichtigt werden können. Für Werkzeuge als Maschinenteile, wie Matrizen, Pressformen, Messer, Stempel, ferner für dem Feuer unmittelbar ausgesetzte Teile bei Öfen wird keine Gewähr übernommen. Ferner wird für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, keine Haftung übernommen.


9. Recht auf Rücktritt

a. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
b. Ein Rücktrittsrecht besteht ferner, wenn der Lieferer nicht in der Lage ist, von ihm zu vertretende Mängel zu beheben, wenn die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, bzw. wenn die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels verweigert wird.
c. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
d. Beabsichtigt der Besteller aus anderen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, so hat er eine Barentschädigung zu leisten, die sich aus den gemachten Aufwendungen und dem entgangenen Gewinn zusammensetzt.
e.Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheit für die Lieferungen verlangen oder unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurückzutreten.


10. Eigentumsvorbehalt

a.Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen und Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Bestellers oder Käufers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis  vor. Die Gefahr während der Dauer des Eigentums rechts trägt der Besteller oder Käufer.
b. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Im Fall einer Pfändung durch Dritte sind wir hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
c. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage.
d. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,  ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassungen des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


12. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im Sinne des AGB-Gesetz vom 1.4.77 im übrigen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.